Mitglied werden

DJV-Aufnahmerichtlinien

(Vom DJV-Gesamtvorstand beschlossen am 16. Juni 2014, ergänzt Gesamtvorstand am 1. Juni 2015)

Mitglied in einem Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, kann werden, wer entsprechend den Kriterien des „Berufsbildes Journalistin/Journalist“ hauptberuflich

  • als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmerähnliche/r oder als Selbstständige/r
  • für Printmedien, Rundfunk, digitale Medien, Nachrichtenagenturen, in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder im Bildjournalismus tätig und
  • an der Erarbeitung bzw. Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Medien mittels Wort, Bild, Ton oder Kombination dieser Darstellungsmittel beteiligt ist, und zwar vornehmlich durch Recherchieren (Sammeln und Prüfen) sowie durch Auswählen und Bearbeiten der Informationsinhalte, durch deren eigenschöpferische medienspezifische Aufbereitung (Berichterstattung und Kommentierung), Gestaltung und Vermittlung oder durch disponierende Tätigkeiten im Bereich von Organisation, Technik und Personal.

Hauptberuflich tätig ist, wer mit seiner journalistischen Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet. Im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit journalistischer Tätigkeit widmet. Ehrenamtliche journalistische Arbeit reicht nicht aus.

Mitglied kann auch werden, wer

  • über ein Volontariat, eine Journalistenschule, ein Studium oder eine Langzeitqualifikation zur Journalistin/zum Journalisten ausgebildet wird,
  • bei einem nicht fachlich ausgerichteten Studium seine journalistische Berufsabsicht ausreichend glaubhaft macht, z. B. durch Belege über regelmäßige journalistische Tätigkeit oder über ein abgeschlossenes Volontariat,
  • als Journalist/in in der medienbezogenen Bildungsarbeit und Beratung tätig ist,
  • als arbeitslose/r Journalist/in bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist,
  • als frühere/r hauptberufliche/r Journalist/in publizistisch arbeitet, sofern er/sie kein Arbeitseinkommen aus nichtjournalistischer Tätigkeit bezieht.

Über die Aufnahmeverfahren, die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Mitgliedschaft bei (auch vorübergehender) Berufsaufgabe oder über die ruhende Mitgliedschaft erlassen die Landesverbände ihre eigenen Vorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Landesverband des DJV besteht nicht.

DJV-Mitglieder verpflichten sich bei der Ausübung ihres Berufes zu besonderer Sorgfalt, zur Achtung der Menschenwürde und zur Einhaltung der Grundsätze, die im Pressekodex des Deutschen Presserates festgelegt sind.

Erläuterungen der DJV-Aufnahmerichtlinien

Im Einzelfall können sich Abgrenzungsprobleme durch Veränderungen des journalistischen Berufsfeldes ergeben, zum Beispiel infolge der technischen Entwicklung sowie durch die Annäherung verwandter Berufe aus den Bereichen Organisation, Unterhaltung, Technik und Öffentlichkeitsarbeit/Werbung/Marketing.

Der DJV und seine Landesverbände bewerten Zweifelsfälle auf der Grundlage des „Berufsbildes Journalistin/Journalist“, wobei im Einzelfall nicht die jeweilige Berufsbezeichnung, sondern die konkreten Aufgaben und das Maß der eigenschöpferischen Tätigkeit entscheidend sind.

Auf dieser Grundlage können beispielsweise aufgenommen werden:

  • Programmpräsentatorinnen/-präsentatoren (wie Moderatorinnen/Moderatoren, Musikredakteurinnen/-redakteure oder Sprecherinnen/Sprecher), und Programm-Promoter (Trailer- und Jingleproduktion), sofern sie überwiegend Informationen auf Grund eigener Auswahl und/oder Bearbeitung vermitteln;
  • Medienarchivarinnen/-archivare und Mediendokumentarinnen/-dokumentare, sofern sie die redaktionelle Arbeit durch selbstständige Recherchen begleiten;
  • Blogger/innen, Webdesigner/innen, Mediengestalter/innen und Content-Manager/innen u. Ä., sofern sie  überwiegend journalistisch arbeiten;
  • Kameraleute in der aktuellen bzw. dokumentarischen Berichterstattung, sofern sie ihre Motive weitgehend selbst auswählen;
  • Cutterinnen/Cutter, sofern sie die Schnittfolge aktueller bzw. dokumentarischer Beiträge weitgehend bestimmen;
  • Mitarbeiter/innen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sofern sie überwiegend die im Berufsbild aufgeführten journalistischen Leistungen erbringen.